Im
Internet gibt es häufiger Angebote mit kleineren Arbeiten oder Ähnlichem Geld
zu verdienen, aber rechtlich ist das ganz glattes Eis. Warum das so ist,
erkläre ich am Schluss.
Kurz
zur Vorgeschichte, warum ich mich mit Selbstständigkeit
beschäftigt habe: Ich bin arbeitslos geworden und bekam aber die Möglichkeit
mit freiem Lektorat und dem Texten von Texten Geld zu verdienen. Dafür braucht
man nur eine Steuernummer und kann dann Rechnungen schreiben, sagte man mir. Super,
dachte ich, und auch besser als „arbeitslos“ auf dem Lebenslauf.
Doch Selbstständigkeit ist nicht mal eben Selbstständigkeit und zieht außerdem
eine Menge an steuerrechtlichen Formularen nach sich. Deshalb habe ich meine Erfahrungen
hier kurz zusammengefasst, damit andere es eventuell leichter haben werden.
Es
gibt einen Unterschied zwischen freiberuflich selbstständig und nebenberuflich selbstständig und gewerblich selbstständig.
Diese
Einstufung nimmt meistens das Finanzamt vor. Dabei wird u.a. davon ausgegangen
was du eigentlich arbeitest. Geht es um Dienstleistungen, um Handel, um
Handwerk oder um eine künstlerische Tätigkeit?
Freiberuflich selbständig sind generell
gewisse Berufe, wie Rechtsanwalt, Journalist oder Heilpraktiker. Eine Liste
dieser Berufe gibt es im Internet. Außerdem hat der Bund dafür eine Checkliste
herausgegeben. Ebenfalls als freiberuflich selbstständige Tätigkeit gilt
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder
erzieherische Tätigkeit. ABER: nicht freiberuflich sind beispielsweise
Werbefachleute, Sportler, Makler und Fotografen oder gewisse IT-Berufe, wie Graphiker,
Werbetexter und Designer (Quelle 2). Diese zählen zu den Gewerbetreibenden.
Nebenberuflich Selbstständige können
gewerblich selbstständig sein, haben aber nebenbei noch eine Haupttätigkeit,
bei der sie beispielsweise angestellt sind. Man kann aber auch freiberuflich
nebenberuflich selbstständig sein. Über diese Tätigkeit muss der Arbeitgeber/Chef
allerdings informiert werden. Wenn du dem Chef Konkurrenz machst oder du in
deinem Hauptjob nicht mehr richtig arbeiten kannst wegen der Doppelbelastung, darf
er dir die Tätigkeit verbieten. Wenn dies nicht zutrifft, gibt es zwar keine
Informationspflicht, aber schlecht ist es nicht, denn Heimlichkeit trägt nicht
unbedingt zu einem gesunden Arbeitsklima bei.
Gewerblich selbstständig ist man mit
Gründung einer GmbH. Aber auch eine GbR, eine OHG oder eine KG können
gewerblich sein. Als gewerbliche Tätigkeiten werden handwerkliche Tätigkeiten,
Ladengeschäfte oder auch der Verkauf bei Ebay eingestuft (Quelle 1), wenn dieser
eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Ebay ist gewerblich? - Oh Gott!
Alle,
die schon jahrelang bei ebay alten Hausrat verkaufen und in Panik verfallen weil
sie das die ganze Zeit ohne Gewerbeschein gemacht haben, möchte ich
beruhigen. Du bist nicht dein Beruf. Das heißt, man kann auch privat Dinge bei
ebay verkaufen, ohne damit beruflich als Verkäufer zu gelten. Generell gilt
alles als gewerblich, wenn etwas verkauft wird, was speziell für den Verkauf
hergestellt wird. Man spricht hier von einer Gewinnerzielungsabsicht. Wenn du
alte Bücher verkaufst oder Hausrat, den du selber nicht mehr brauchst, dann
bekommst du dafür meistens wesentlich weniger, als du selbst damals dafür
bezahlt hast. Du machst also keinen Gewinn. Häkelst du jetzt aber speziell
für den Verkauf bei ebay Topflappen, so ist diese Tätigkeit gewerblich und
muss beim Gewerbeamt angemeldet
werden.
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Wie funktioniert der Start in die
Selbstständigkeit?
In jedem Falle braucht man eine Steuernummer für die
Selbstständigkeit. Die gibt’s beim Finanzamt. Entgegen landläufiger Meinungen
reicht allerdings ein formloses Schreiben nicht aus, um eine Steuernummer zu
erhalten. Dafür muss ein hochkomplexes Formular ausgefüllt werden, welches dazu
dient herauszufinden, ob man Einkommensteuer-Vorauszahlungen entrichten,
Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben oder Lohnsteuer-Anmeldungen einreichen muss.
Generell darf das Finanzamt nicht beraten! Wenn du zu viele
Fragen stellst, wirst du schnell gebremst und wirst an einen Steuerberater
verwiesen. Der kostet natürlich. Also entweder musst du die Fragen gut
verpacken oder so beiläufig stellen, dass sie als Fragen nicht auffallen, oder
du suchst dir Hilfe im Internet. Dabei besteht allerdings das Problem, dass die
Informationen nicht zwingend frei von Fehlern sind und man nicht alle
Situationen und Möglichkeiten abdecken kann. Ein paar gute Seiten habe ich aber
dennoch am Ende dieses Blogbeitrags aufgelistet.
Das
Formular heißt „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.
Das
Formular gibt es auch hier zum Download www.bundesfinanzministerium.de
Darin
wird man zur Person, zum Betrieb und zu den eigenen wirtschaftlichen
Verhältnissen befragt. Man muss dort auch die Tätigkeit eintragen, der man nachgeht,
damit diese den oben aufgeführten Einkunftsarten zugeordnet werden kann.
Als
Alleinunternehmer ist man selbst mit seiner eigenen Adresse das Unternehmen und
muss bei Angaben zu Angestellten und Arbeitnehmern zur Anmeldung und Abführung
der Lohnsteuer dann selbstverständlich auch eine Null eintragen, denn man
selbst zählt nicht als eigener Angestellter.
Das
gesamte Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit Ausfüllhilfe gibt
es auch im Info-Heft vom Staatsministerium für Finanzen „Steuerlicher Wegweiser
für Existenzgründer“, der eine ausgezeichnete Informationsquelle für alle steuerlichen
Fragen ist. Diese findet man auch für sein jeweiliges Bundeland ganz schnell im
Internet.
Wer
im Gründungsjahr (und auch danach) jährlich nicht mehr als 17.500 Euro verdient, fällt unter die Kleinunternehmerregelung. (Zu den 17.500 Euro zählen nur Einnahmen aus
einer selbstständigen Tätigkeit, nicht die Einnahmen aus einer (hauptberuflichen)
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.) Das bedeutet, dass man keine
Umsatzsteuer veranschlagen muss, demnach auch keine Umsatzsteuervoranmeldung
veranschlagen kann und, dass man keine Bilanzbuchhaltung machen muss, sondern
seine Gewinne und Verluste mit einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung
(EÜR) dem Finanzamt anzeigt.
Jeder
Selbstständige ist zudem verpflichtet eine Kranken- und Pflegeversicherung und eine
Rentenversicherung zu haben. Wenn man neben der freiberuflichen Selbstständigkeit
Arbeitslosengeld 2 bezieht, so zahlt das Jobcenter die KV- und SV-Beiträge.
Aber wer länger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, fliegt automatisch aus dem
Leistungsbezug raus.
Einkommenssteuer
muss aber jeder zahlen. Dafür gibt man bei der Steuererklärung die
selbstständig erwirtschafteten Einnahmen an bei Einnahmen aus ehrenamtlicher
oder selbstständiger Tätigkeit. Liegen die Einnahmen insgesamt (Selbstständigkeit
und sozialversicherungspflichtiger Job) unter 8365 Euro, so muss man eigentlich
keine Steuererklärung abgeben, aber wenn man viele Ausgaben hatte oder zusätzlich
Kapitalertragssteuer o.ä. zahlen muss, kann eine freiwillige Steuererklärung abgeben,
um anderweitig gezahlte Steuern zurückzubekommen. Eine Steuererklärung ist
generell nur elektronisch möglich z.B. über www.elster.de.
Diese muss immer bis spätestens 31.5. des Folgejahres abgegeben werden.
Wer nicht freiberuflich selbstständig arbeitet,
der muss ein Gewerbe anmelden. Das
macht man nicht beim Finanzamt, sondern beim Ordnungsamt oder Bürgeramt oder
direkt beim Gewerbeamt. Der Gewerbeschein kostet zwischen 30 und 50 Euro.
Damit ist es leider nicht getan. Sobald man einmal sein Gewerbe angemeldet hat,
kommen die verschiedenen Gewerkschaftsverbände, wie IHK und Co auf einen zu. Die
ersten zwei Jahre sind häufig beitragsfrei, danach muss man pro Jahr 150 Euro
oder mehr abdrücken. Für nebenberuflich Gewerbetreibende ist das oft nicht nur
ein halbes Vermögen, sondern auch 50 -100 % der kompletten Jahreseinnahmen.
Deshalb spricht das Gewerbeamt von einer deutlichen Gewinnerzielungsabsicht,
die vorhanden sein muss. Diese kann auch schon bei kleineren Beträgen vorhanden
sein, also immer genau überlegen, ob der Aufwand die Kosten lohnt.
Minijobs im Internet und ihre Zuordnung
Wie
ich bereits anklingen ließ, habe ich mich ausführlich an mehreren Stellen
beraten lassen, was die Verdienste und Steuerpflicht bzw. Gewerbeanmeldung bei
Kleinstgewerben im Internet angeht. Bei der Gelegenheit habe ich auch mal ein
paar Grauzonen erfragt, über die ich im Internet gelesen hatte. Das sind meine
Ergebnisse:
Fotolia
Der
Verkauf von Lizenzfreiem Material stellt eine wirtschaftliche Aktivität dar.
Wer bei Fotolia Fotos verkauft, muss nicht nur das Steuerformular W-8 BEN der
USA ausfüllen, um zu bestätigen, dass er nicht in den USA besteuert werden
darf, sondern muss außerdem in Deutschland ein Gewerbe anmelden. Ausnahme: Wenn
ein Hobbyfotograf Bilder, die eh nur bei ihm auf dem Rechner rumliegen anderen
Leuten zur Verfügung gestellt werden, einfach weil man ein netter Mensch ist,
so ist das künstlerische Fotografie und kein Gewerbe. Denn ein Gewerbe braucht
zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht. Hier zählt dann ab einem gewissen Punkt
also wieder das Ermessen des Gewerbeamtes: Ist es nur Kunst oder ist es schon
Gewerbe. Wer mit Fotolia weniger als 10 Euro im Jahr verdient, braucht sich
aber um diese Frage sicherlich keine Gedanken zu machen.
Bloggen bei Blogspot oder V-Log bei Youtube via Google
Sie lesen
grade meinen Blog. Blogspot ist eine Google-Tochter. Google, Blogspot, Youtube
und Co. mit ihren Monetarisierungsmöglichkeiten oder Partnerverträgen sind eine
rechtliche Grauzone. Es gibt für Einkünfte aus solchen Quellen in Deutschland
keine rechtlichen Grundlagen. Grundsätzlich ist das Bloggen mein Hobby, wird
also nicht als Arbeit angesehen. Auch ist es eine weitgehend künstlerische bzw.
im weitesten Sinne publizistische, redaktionelle oder ganz weit gegriffen
journalistische Tätigkeit, die fast immer unterfreiberufliche Selbstständigkeit
gezählt wird. Allerdings laufen Blog und Youtube-Kanal trotz aktivierter
Monetarisierung ohne Gewinnerzielungsabsicht und sind demnach nach Auskunft des
Gewerbeamtes und eines Beraters der IHK weder gewerbepflichtig, noch steuerpflichtig,
da die Einnahmen unter 5 Euro im Jahr liegen. Wenn man allerdings erfolgreicher
wird und über diesen Google-Spaß wirklich Geld verdient, dann müsste man das
dann auch irgendwann irgendwo melden, aber ob das freiberuflich ist oder ein
Gewerbe braucht, das konnte mir keiner sagen.
Diese Unternehmen verdienen Geld,
indem Sie Kundenaufträge annehmen Texte (Content) zu schreiben, diese Aufträge
an Autoren weitergeben, diese Texte schreiben lassen und die fertigen Texte den
Kunden geben. Die Verdienste können hoch sein, wenn man ranklotzt. Der
Arbeitsaufwand, den man aber für eine Recherche hat, ist im Vergleich zum
Gewinn unverhältnismäßig hoch. Hier sind zwei Berichte, einer aus Kundensicht,
der eine aus Autorensicht:
Grundsätzlich gilt hier: Gibt man die Rechte am Text ab, muss ein
Gewerbe angemeldet werden. Die meisten Unternehmen halten es daher so, dass man
zwar die Urheberrechte behält, aber die Verwendungs- und
Veröffentlichungsrechte an den Kunden abtritt. Wenn es sich um Auftragsarbeiten
handelt, sollte man also vorsichtig sein.
Socken stricken für DaWanda
Ich
kann keine Socken stricken, aber DaWanda ist im Gegensatz zu ebay noch mal ein
Sonderfall. Hier landen zwar auch Gegenstände, die Privatpersonen an
Privatpersonen abgeben, aber da hier fast ausschließlich Kleidung oder Kunst-
und Design-Accessoires abgegeben werden, sind diese in den allermeisten Fällen nicht
gebraucht, sondern neu und zumeist auch alle extra für den Verkauf hergestellt.
Das bedeutet, dass man in jedem Fall ein Gewerbe anmelden muss!
Fazit
Die Abgrenzung bezeichnen selbst Experten als schwierig, denn, wenn man die Rechet abgibt, ist es ein Gewerbe und bedarf einer teuren Anmeldung, wenn man nur die Nutzungsrechte einräumt, ist es schon wieder nicht gewerblich. Zusätzlich zählt noch eine Gewinnerzielungsabsicht. „Rechnet man die Verluste gegen und stellt fest, dass die Ausgaben die Einnahmen bei weitem überschreiten, ist es Liebhaberei“, so der Mann von der IHK. Aber wo genau die Grenze zwischen Liebhaberei und Gewerbe liegt, konnte mir – was das Internet anbelangt – noch keiner so genau sagen.
Die Abgrenzung bezeichnen selbst Experten als schwierig, denn, wenn man die Rechet abgibt, ist es ein Gewerbe und bedarf einer teuren Anmeldung, wenn man nur die Nutzungsrechte einräumt, ist es schon wieder nicht gewerblich. Zusätzlich zählt noch eine Gewinnerzielungsabsicht. „Rechnet man die Verluste gegen und stellt fest, dass die Ausgaben die Einnahmen bei weitem überschreiten, ist es Liebhaberei“, so der Mann von der IHK. Aber wo genau die Grenze zwischen Liebhaberei und Gewerbe liegt, konnte mir – was das Internet anbelangt – noch keiner so genau sagen.
Hier gibt‘s Hilfe
Ich empfehle
trotzdem allen sich über das Internet so viele Informationen, wie möglich zu
beschaffen. Eine gute Seite ist diese: http://www.arbeitsratgeber.com/freiberuflichkeit-anmeldung-steuer-sozialabsicherung/
Über alle Fragen zu
Krankenkasse, Freiberufler in Elternzeit, Studenten und Hartz 4-empfänger
empfehle ich außerdem unbedingt diese Internetseite zu lesen, die auf die
maximale Stundenzahl und Sozialversicherung eingeht: http://www.erfolg-als-freiberufler.de/nebenberuflich-Freiberufler.php
Informationen
über steuerliche Vorteile und Gewinnermittlung gibt es hier:
Quelle1:
http://www.starting-up.de/gruenden/nebenerwerbsgruendung/nebenberuflich-selbstaendig.html
Quelle 2: http://uni.de/redaktion/freiberuflich-selbststaendig-gewerbetreibend
Quelle 2: http://uni.de/redaktion/freiberuflich-selbststaendig-gewerbetreibend
Bildnachweise:
https://www.pexels.com/photo/red-and-black-cable-train-uphill-near-the-houses-during-daytime-164442/
Logos:
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